Alles anzeigenVerfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 12. 1998 (GVBl
S. 991, BayRS 100-1-S)Art. 25
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
(1) 1Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte
Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 2Als Nutzzeit
gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
95% der landwirtschaftlichen Flächen in Bayern sind in Privateigentum
Das alles irgendwem gehört, ist klar. Trotzdem gibt es (auch in Bayern) ein Betretungsrecht der Natur inkl. landwirtschaftlicher Flächen, außerhalb der Nutzzeit.
Ich würde mich da allerdings auch mit keinem Landwirt drum streiten, der das anders sieht
Genau das meinte ich. Bei uns gibts das aber soweit ich weiß nicht.
Es wird aber niemand etwas sagen, wenn du im Winter über die Wiese läufst.