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Zuchtrecht Für Eigentümer und Halter von Deutschen Schäferhunden, die das Zuchtbuch des SV in Anspruch nehmen wollen (Rüden- und Hün-dinnen-Besitzer bzw. -Halter), ist die SV-Mit-gliedschaft Voraussetzung.Züchter eines Wurfes ist der Eigentümer oder Mieter der Mutterhündin zum Zeitpunkt des Belegens. Eine Übertragung des Züchterrechts ist auch möglich beim Verkauf einer belegten Hündin. In diesem Fall ist dem Zuchtbuchamt vorzulegen:a) Nachweis des Eigentumsübergangs durch Vorlage der AT Antrag auf Übertragung des Züchterrechts (Formblatt)Diese Unterlagen müssen dem Zuchtbuch-amt unverzüglich nach dem Verkauf, auf je-den Fall noch vor dem Werfen der Hündin eingereicht werden.Ausnahmegenehmigungen können nicht erteilt werden.Ein Züchter kann pro Kalenderjahr maxi-mal 10 Würfe auf seinen Zwingernamen züchten. Maßgeblich ist der Wurftag.
2.2. ZuchtmieteDas Mieten (bzw. Vermieten) einer Hündin zu Zuchtzwecken ist möglich, muss jedoch vom SV genehmigt werden. Der Mieter gilt bei Er-füllung der nachstehenden Voraussetzungen als Züchter des Wurfes. Dem Zuchtbuchamt sind vorzulegen:a) Mietvertrag(Mustervertrag/Formblatt)b) Antrag auf Übertragung des Züchterrechts (Formblatt)Diese Unterlagen müssen dem Zuchtbuch-amt spätestens am 49. Tag nach dem Bele-gen eingereicht werden.Ausnahmegenehmigungen können nicht erteilt werden.
2.2.1. VerpflichtungenDem Mieter obliegt die Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen.2.2.2. Häufigkeit von ZuchtmietenEin Züchter kann pro Kalenderjahr maximal fünf Zuchtmieten tätigen. Maßgeblich ist der Wurftag.Gezählt werden die Zuchtmieten, die zur Ein-tragung ins Zuchtbuch bzw. Anhangregister führen.Weitere Genehmigungen sind nicht möglich.
2.2.3. Zuchtmieten mit dem AuslandZuchtmieten über bundesdeutsche Gren-zen hinweg sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen können auf vorherigen Antrag, der vom zuständigen Landes- und Ortsgruppen-Zuchtwart bestätigt sein muss, durch das Zuchtbuchamt erteilt werden.Die Genehmigung des Zuchtbuchamtes muss vor dem Decktag erteilt sein. Genehmigungs-fähig sind nur Anträge, bei denen die Hün-dinnen die Zuchtvoraussetzungen gemäß der deutschen Zuchtordnung erfüllen.
lG Odin