ja aber hat man denn nicht nach"bestem Wissen und Gewissen"" angepaart wenn beide Elterntiere die in dem jeweiligem Zuchtverband erlaubten und in den Ahnentafeln dokumentierten gesundheitlichen Standarts erfüllen???
Zuchtverbände und deren Zuchtordnungen haben bezüglich irgendwelcher Zivilprozesse keinerlei Bewandtnis. Das sind ja juristisch gesehen keine gesetzlichen Vorgaben. Und man sieht ja aktuell wie viel "Vertrauen" die Politik und Gesetzgebung in Zuchtordnungen & Co. der diversen Zuchtverbände setzt (Stichwort "Tierschutz-Hundeverordnung" und "Qualzucht-§").
Verpaarst Du "noch zugelassen" mit "noch zugelassen", was (bei entsprechenden Zuchtwerten) im SV erlaubt wäre, würdest Du als Züchter in jedem Rechtsstreit so eingestuft werden dass Du NICHT "nach bestem Wissen und Gewissen" gezüchtet hast. Die meisten Richter gehen in entsprechenden Zivilprozessen mind. 3 Generationen in einer Ahnentafel zurück und stufen eine Zuchtverpaarung nur dann als "nachbestem Wissen und Gewissen" gezüchtet ein wenn alle Hunde in diesen drei ersten Generationen "frei" sind (also "normal"). Wenn man ganz großes Pech hat gerät man an einen Richter der sogar fünf Generationen in der Ahnentafel zurück geht.
Heutzutage ist es für Züchter nicht nur wichtig die Zuchtordnung des jeweiligen Zuchtverbandes zu kennen und zu befolgen. Auch die aktuelle Rechtslagen sollte man kennen. Nicht nur in Bezug auf das Kaufrecht, sondern auch in Bezug auf das Tierschutz-Recht und das Baurecht usw. Sonst kann man heute schnell in Teufels Küche kommen.