Nette aber auch da steht wenn man pingelig ist nichts vom gelegentlichen Aufenthalt in einer Box.
Dann für dich nochmal zur Erklärung.
Ich zitiere:
Immer häufiger wird die Hundebox mit geschlossener Tür im häuslichen Bereich verwendet, um Welpen und Junghunde zu erziehen oder um die Hunde auf eine für den Menschen bequeme Art und Weise zuverlässig zu kontrollieren.
Der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Verwendung der geschlossenen Hundebox tierschutzrechtlich erlaubt ist? Falls ja, unter welchen Bedingungen darf sie eingesetzt werden?
Aus den Beratungen des Tierschutzbeirats Rheinland-Pfalz unter Einbeziehung des Tierschutzkommentars (Hirt/Maisack/Moritz, 3. Auflage Dez.2015) ergibt sich Folgendes:
Hunde sind entsprechend den Rechtsvorschriften der Tierschutz-Hunde-Verordnung (TierSchHundeV) zu halten. Die zur Verfügung stehende Grundfläche muss 6 bis 10 qm je nach Größe des Hundes betragen. Die Rechtsvorschriften der TierSchHundeV sehen drei Ausnahmen vor.
Die TierSchHundeV gilt nicht:
a) beim Transport, hier gelten die Vorgaben der EU-Tiertransportverordnung und der Tierschutztransportverordnung.
b) bei der Haltung zu Versuchszwecken, sofern die geringeren Haltungsanforderungen unerlässlich sind. Die Unerlässlichkeit muss nach Art, Dauer und Ausmaß unerlässlich, d.h. unumgänglich notwendig sein, um den Versuchszweck nicht zu gefährden. Diese Feststellung schließt auch die ethische Vertretbarkeit der restriktiven Haltung ein.
c) während einer tierärztlichen Behandlung
Ergebnis:
Die Unterbringung eines Hundes in der geschlossenen Hundebox ist möglich. Sie darf nur auf tierärztliche Anordnung (nicht auf Anordnung eines Hundeerziehers oder –therapeuten, der nicht auch Tierarzt ist) erfolgen. Der Tierarzt muss den Einsatz begleiten.
https://tierschutzbeirat-rlp.de/themen/hundebox/index.php
Die Verwendung einer Box während einer tierärztlichen Behandlung ist noch ausführlicher erklärt. Das könnt ihr im Link nachlesen.