Wenn das Auto zur Hitzefalle wird

  • Dieser Artikel wurde bei vor ein paar Tagen veröffentlicht.

    Vielleicht interessiert es euch.


    Lebensgefahr: Wenn das Auto zur Hitzefalle wird - Darf ich die Scheibe einschlagen?

    Stand:27.07.2024, 07:30 Uhr


    Immer wieder werden Kinder oder Hunde alleine im Auto zurückgelassen. Besonders an heißen Tagen kann das lebensgefährlich werden. Nicht umsonst warnt die Polizei jedes Jahr aufs Neue: Lebewesen niemals im Wagen zurücklassen, auch nicht für ganz kurze Zeit! Ein geparktes Auto kann schnell zum Backofen werden. Wie Ihr im Ernstfall reagieren solltet und wann Ihr Euch strafbar macht, erfahrt Ihr hier.

    Viele Autofahrer unterschätzen im Sommer häufig die Hitze im Auto. Dabei kann es bis zu 60 Grad warm werden. Leider werden bei solchen Temperaturen auch immer wieder Kinder oder Hunde im Auto zurückgelassen, beispielsweise um nur kurz etwas einzukaufen.

    Oft wird dabei die Kraft der Sonneneinstrahlung unterschätzt. Dabei ist es auch egal, ob es ein helles oder dunkles Auto ist. Beide heizen sich binnen weniger Minuten extrem auf. Das ist für die Insassen nicht nur unangenehm, sondern teilweise lebensgefährlich, auch bei geöffnetem Fenster.


    Im Inneren eines Autos wird es um ein Vielfaches heißer als draußen. © Verena Klinger

    Untersuchungen haben gezeigt, dass bei stehenden Fahrzeugen im Wageninneren die Temperaturen schon innerhalb kürzester Zeit bedrohliche Werte erreichen. Bei einer Außentemperatur von 28 Grad kann sich das Auto in nur zehn Minuten schon auf 35 Grad aufheizen, nach 20 Minuten sind es bereits um die 44 Grad, nach einer Stunde können daraus 60 Grad werden.


    Tierquälerei - Wie Hunde im Auto leiden

    Seinen Hund im Auto mitzunehmen, ist für viele Besitzer eine Selbstverständlichkeit – ihn im Auto zurückzulassen aber leider auch.

    Das Gesetz untersagt es laut Polizei zwar grundsätzlich keinem Tierhalter, seinen Hund im Auto warten zu lassen. Allerdings muss man dabei die herrschenden Witterungsbedingungen beachten und sicherstellen, dass die Tiere nicht überhitzen.

    Da Hunde nur an ihren Pfoten und an der Nase Schweißdrüsen haben, müssen sie ihre Körpertemperatur mühsam über Hecheln verringern. Schon ab 28 Grad fällt ihnen das schwer und sie können einen Hitzschlag erleiden. Typische Anzeichen hierfür sind starkes Hecheln, Erbrechen, Durchfall, Apathie, Taumeln oder Krämpfe.


    Wer seinen Hund bei Hitze im Auto zurücklässt, macht sich der Tierquälerei strafbar. Unter bestimmten Umständen wird das Vergehen als Ordnungswidrigkeit gewertet, die mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro und sogar mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden.


    Erste Hilfe im Notfall - und wann man eingreifen darf


    Wenn Ihr ein Kind oder ein Tier bei dieser Hitze alleine in einem verschlossenen Auto vorfindet, dürft Ihr nicht ohne Weiteres eine Autoscheibe einschlagen, um es zu befreien. Es droht Euch sonst eventuell eine strafrechtliche Verfolgung sowie eine zivilrechtliche Haftung für die Eigentumsbeschädigung an dem Fahrzeug.

    Damit die Rettungsaktion keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht, solltet Ihr folgende Reihenfolge beachten:

    • Behaltet die Ruhe und überprüft durch Rufe und Klopfen gegen das Autofenster, ob das Kind/Tier auf Euch reagiert.
    • Falls das Kind/Tier ansprechbar ist, besteht grundsätzlich keine akute Lebensgefahr und Ihr solltet versuchen, den Fahrer des Wagens ausfindig zu machen. Schaut Euch in der Gegend um, klingelt an den umliegenden Häusern oder lasst, wenn möglich, die Nummer des Wagens ausrufen, etwa im Supermarkt. Eine Person muss jedoch immer am Fahrzeug bleiben und das Kind/Tier beobachten, falls sich sein Zustand verschlechtern sollte.
    • Sollte das Kind/Tier bei der ersten Ansprache nicht reagieren oder sollte sich sein Zustand zusehends verschlechtern, solltet Ihr zunächst den Notruf unter 110 oder 112 verständigen. Dauert es zu lange, bis Polizei oder Rettungsdienst eintreffen, müsst Ihr selbst handeln. Hier besteht sogar die gesetzliche Pflicht zum Helfen. Nach § 323c StGB macht sich nämlich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wer bei Gefahr keine Hilfe leistet, obwohl dies nach den Umständen zumutbar ist. Diese Pflicht besteht nur bei Menschen. Schlagt dann mit einem schweren Gegenstand die Autoscheibe ein (nicht auf der Seite des Kindes!) und befreit das Kind.

    Sollten Kind oder Tier im Auto nicht mehr reagieren oder bewusstlos scheinen, greift der Notwehr-Paragraph §227 im Bürgerlichen Gesetzbuch, der es erlaubt, Unrecht von sich und anderen abzuwenden oder der Paragraph §34 im Strafgesetzbuch, der besagt: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.“

    Tipp der Polizei

    Um Euch abzusichern, solltet Ihr Euer Handeln festhalten. Notiert Euch Kennzeichen, Automarke, Farbe und Uhrzeit. Fertigt im Zweifelsfall Bilder und Videos an und holt Zeugen hinzu. Lasst Euch von diesen auch ihre Kontaktdaten für eine spätere mögliche Befragung geben. Kommt es nämlich zur Gerichtsverhandlung, müsst Ihr nachweisen, dass es sich um eine Notsituation gehandelt hat, die eine sofortige Rettung erforderlich gemacht hat.


    Erste Hilfe bei einem Hitzschlag

    Bei einem Hitzschlag handelt es sich um eine Notfallsituation. Wird ein Mensch oder ein Tier aus einem überhitzten Auto befreit und zeigt Symptome der Überhitzung wie Apathie, Kreislaufprobleme oder Erbrechen, muss umgehend erste Hilfe geleistet werden, bis Rettungskräfte vor Ort sind:

    • Um die Körpertemperatur zu senken, muss die betroffene Person/das betroffene Tier umgehend in den Schatten gebracht und sicher gelagert werden.
    • Wenn möglich sollten Nacken, Unterarme, Waden und Stirn gekühlt werden, aber nicht eiskalt.
    • Luft zufächeln und Wasser anbieten, wenn die betroffene Person in der Lage ist, Flüssigkeit aufzunehmen, ohne sich dabei zu verschlucken. Keine eiskalten Getränke!
    • Bei Tieren die Pfoten mit Wasser abkühlen. Aber auch bei ihnen darf das Wasser nicht eiskalt sein.
    • Im Anschluss umgehend einen Arzt/Tierarzt aufsuchen.

    Weil die Folgen im besten Falle unangenehm, im schlimmsten Fall tödlich sein können, appellieren Polizei und Feuerwehr immer wieder: Auch wenn der Zeitraum noch so kurz ist, lasst bei hohen Temperaturen Euer Kind und Eure Vierbeiner niemals allein im Auto zurück. (as)

  • Maline

    Nachdem dieses Thema aber nichts o. nur indirekt mit dem Gebrauchshundesport zu tun hat, dachte ich mir, es wäre von allgemeinen Interesse und deswegen ein neues Thema eröffnet.


    Könnte ja sein, dass es wen interessiert und wie man sich verhalten soll.

  • Wie versteht ihr den Teil wo steht, dass man u.U. die Pflicht hat einzugreifen aber das gilt nur für Menschen und dann geht es weiter mit Scheibe einschlagen etc.


    Bedeutet das nun, dass man bei einem Hund halt nicht die Scheibe einschlagen darf?? Auch nicht, wenn die Lebensgefahr deutlich erkennbar ist??


    Wie interpretiert ihr das? :/

  • Wie versteht ihr den Teil wo steht, dass man u.U. die Pflicht hat einzugreifen aber das gilt nur für Menschen und dann geht es weiter mit Scheibe einschlagen etc.


    Bedeutet das nun, dass man bei einem Hund halt nicht die Scheibe einschlagen darf?? Auch nicht, wenn die Lebensgefahr deutlich erkennbar ist??


    Wie interpretiert ihr das? :/

    Bei Menschen hat man die PFLICHT zu helfen, bei Tieren wird man nicht verknackt wenn man's nicht tut.


    Sollten Kind oder Tier im Auto nicht mehr reagieren oder bewusstlos scheinen, greift der Notwehr-Paragraph §227 im Bürgerlichen Gesetzbuch, der es erlaubt, Unrecht von sich und anderen abzuwenden oder der Paragraph §34 im Strafgesetzbuch, der besagt: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.“