Zwangsurlaub für Polizeihunde

  • Learning by doing wäre dann die Realität.

    Entweder der Hund kann es oder er kann es nicht

    Ja klar... Aber wenn ein Diensthund dann mal Dich erwischt anstatt dem, den er erwischen sollte, möchte ich mal sehen wie Du dann zum Thema "Learnig by doing in der Realität" stehst. "Oh sorry, da hat er jetzt leider etwas falsch verknüpft, ist jetzt vielleicht ein bisschen blöd für Sie, aber wir konnten diese Situation vorher leider nicht trainieren". ^^

    Lach klar weil der Hund keine Schmerzerfahrung sammeln durfte greift er mich statt dem Verbrecher an. Jetzt wird es richtig ulkig

    Du wirst es nicht glauben, aber auch ein Hund muss erst einmal lernen einen Täter, der ihn vorher attackiert hat, inmitten anderer Personen zu suchen und zu finden. Und gerade am Anfang kann es da auch mal zu Verwechselungen kommen, und der Arm, den der Hund erwischt, dann einer direkt daneben stehenden Person gehören.


    Richtig ulkig finde ich dass jemand glaubt die Weisheit mit Löffeln gefressen, aber ganz offensichtlich nicht die geringste Ahnung zu haben wie Lernen funktioniert. Aus dem Alter, Lassie für Realität zu halten, solltest Du doch inzwischen langsam draußen sein.

  • Sorry, dann schreibe nicht in allen möglichen Fäden Deinen Unsinn um uns zu provozieren.

    Er hat halt sonst nix im Leben... 8)

    Ach wisst ihr ich rege mich halt nicht über Dinge auf die ich nicht ändern kann. Aber macht mal, und schwadroniert weiter diesen Verschwörungs Blödsinn über Kastration der Polizei.

  • nette , Danke für die Mühe das rauszusuchen, wer lesen kann sollte das lesen.

    Was mich interessieren würde wieviel % der Diensthunde werden überhaupt zu sog.: Zugriffshunden ausgebildet und wie hoch ist der Anteil von Kandidaten die mangels "Stärke" da vorher schon aussortiert werden müssen, und was passiert mit denen?

    Ich gehe mal davon aus das es zu dieser Ausnahmeregelung kommen wird.

    Die meisten Diensthunde, die heutzutage von der Polizei angekauft werden, müssen für die sog. duale Ausbildung geeignet sein. D.h. sie werden nach ihrer Ausbildung zum Dienstschutzhund noch für eine zweite Aufgabe ausgebildet, z.B. als Betäubungsmittel- , Sprengstoff- oder Leichensuchhund. Reine Spezialhunde werden seltener ausgebildet/geführt. Der Dualhund kann ja genau so gut nach Drogen, Sprengstoff, Leichen, Banknoten etc. suchen. Im Bedarfsfall steht er aber auch als Schutzhund zur Verfügung wenn z.B. bei einer Demo, einem Fußballspiel etc. die Lage eskaliert oder Beamte sich in eine unsichere Situation begeben müssen.


    Es gibt aber immer auch sog. Spezialhunde, zu denen auch SEK-Hunde gehören. Zahlenmäßig kann ich dazu nichts sagen. Das dürfte vermutlich auch sehr unterschiedlich sein, in jedem Bundesland liegen ja unterschiedliche Gegebenheiten vor. Und bei der Bundespolizei verteilen sich Aufgabengebiete anders als innerhalb der Polizei in den einzelnen Bundesländern. Und die Bundeswehr ist dann noch mal eine ganz andere Sache.

  • Sorry, dann schreibe nicht in allen möglichen Fäden Deinen Unsinn um uns zu provozieren.

    Ich hätte jetzt ja nicht übel Lust mal wirklich dich direkt zu provozieren. Aber ich glaub das ist es mir nicht Wert.

    Und übrigens für dich ich hatte mehrfach gesagt,dass ich eine Ausnahme in Ordnung finde.

    Und jetzt werde ich wohl mir in Ruhe überlegen, bei jeder deiner komischen Fragen demnächst antworten werde.

  • @Ellionore Du kannst es einfach nicht lassen, oder? Lehne dich zurück und lies doch noch einmal in Ruhe die bisherigen Beiträge in diesem Faden. Wenn du dann nicht erkennst, dass du nicht argumentierst sondern provozierst, dann ist dir nicht zu helfen.

  • Du wirst es nicht glauben, aber auch ein Hund muss erst einmal lernen einen Täter, der ihn vorher attackiert hat, inmitten anderer Personen zu suchen und zu finden. Und gerade am Anfang kann es da auch mal zu Verwechselungen kommen, und der Arm, den der Hund erwischt, dann einer direkt daneben stehenden Person gehören.

    und @Ellionore , das kann ich nur aus meiner jahrzehntelangen Praxis bestätigen, auch die besten meiner Herdengebrauchsdiensthunde hatten gelernt genau das Schaf zu reglementieren welches es sich getraut hatte über der Grenze vom Nachbaracker am Raps zu naschen, selbst nachdem es vor dem anstürmenden Hund zurück in den Herdenverbund geflüchtet war.

    Du siehst woher die Fähigkeiten, die Waschbär da beschrieben hat, kommen: Ohne Schäfer`s Hunde keine Schäferhunde!

  • Schafring das glaube ich ja alles auch, nur muss es auch Alternativen geben. Mehr sage ich nicht.

    2. Wäre erst mal zu klären ob das Tierschutzgesetz was Bundesrecht ist, Einfluss auf die Polizei, die ja Ländersache ist wirklich greift. Brandenburg zum Beispiel sagt da ganz klar, betrifft uns nicht.

    3. Wenn mich etwas stört, dann muss man eben sich überlegen,was kann ich Tun. Hier überdies Kastration der Polizei und sonstiger Dinge zu schreiben hilft da nicht wirklich weiter.

    4. Wenn ich sage es ist nicht mein Problem als Bürger, dann stimmt es halt. Und wenn es zu meinem mal werden sollte, dann kümmer ich mich darum entsprechend.


    Und als letztes wenn das oder die Innenminister da nicht hinschauen was zum Beispiel im Landwirtschaftsministerium beschlossen wird, sollten sie sich mal an die eigene Nase fassen.


    Zielführender wäre es nun seinem oder seiner Abgeordneten jetzt Druck zu machen.

  • 2. Wäre erst mal zu klären ob das Tierschutzgesetz was Bundesrecht ist, Einfluss auf die Polizei, die ja Ländersache ist wirklich greift. Brandenburg zum Beispiel sagt da ganz klar, betrifft uns nicht.

    Das Bundesrecht steht immer über dem Landesrecht.

  • 2. Wäre erst mal zu klären ob das Tierschutzgesetz was Bundesrecht ist, Einfluss auf die Polizei, die ja Ländersache ist wirklich greift. Brandenburg zum Beispiel sagt da ganz klar, betrifft uns nicht.

    Das Bundesrecht steht immer über dem Landesrecht.

    Es gilt dennoch der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“, der in Art. 31 des Grundgesetzes [GG] kodifiziert ist. Dabei ist aber stets der Vorrang der Art. 70 ff. GG zu beachten. Nach Art. 70 Absatz 1 GG obliegt nämlich grundsätzlich den Ländern das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Insoweit ist zwischen der sog. konkurrierenden Gesetzgebung und der ausschließlichen Gesetzgebung zu unterscheiden:

    • Nach Art. 72 Absatz 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (eine Ausnahme dazu stellt Art. 72 Absatz 3 GG dar). Art. 74 GG normiert, auf welche Gebiete sich die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt.


    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    Art 73

    (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:1.die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
    2.die Staatsangehörigkeit im Bunde;
    3.die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
    4.das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
    5.die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
    5a.den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
    6.den Luftverkehr;
    6a.den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
    7.das Postwesen und die Telekommunikation;
    8.die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
    9.den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
    9a.die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
    10.die Zusammenarbeit des Bundes und der Ländera)in der Kriminalpolizei,
    b)zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
    c)zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

    sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
    11.die Statistik für Bundeszwecke;
    12.das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
    13.die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
    14.die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

    (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.


    Und dann noch mal hier direkt aus dem Tierschutzgesetz


    a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.